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Vereinsstatuten
§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen " Burgverein Puchberg"
- Er hat seinen Sitz in 2734 Puchberg am Schneeberg und erstreckt seine
Tätigkeit auf ganz Österreich.
- Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2
Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet
ist, bezweckt die Erhaltung, Nutzbarmachung und Belebung der Burgruine
"Puchberg", um sie wieder der Öffentlichkeit zugänglich zu
machen. Dazu soll die Burgruine Puchberg möglichst historisch korrekt
renoviert bzw. im Anschluss daran entsprechend erhalten werden. Neben der
Erhaltung der Burgruine soll diese in musealer Form belebt werden, um den
Menschen das Thema Mittelalter mit all seinen Facetten, wissenschaftlich
untermauert und historisch dargestellt, näherzubringen.
§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
- Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten
ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
- Als ideelle Mittel dienen
- Kurse und Vorträge
- Versammlungen
- Teilnahme an historischen Veranstaltungen
- gesellige Zusammenkünfte und Diskussionsabende
- Herausgabe von Zeitschriften, Flugblättern, Broschüren, Büchern,
Filmen, Plakaten und Informationsmaterial
- Einrichtung einer Bibliothek
- Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
- Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
- Förderer
- Subventionen
- Spenden und Sammlungen
- Zuwendungen und Erträgnisse aus Veranstaltungen
§ 4
Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche,
außerordentliche und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit
beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, welche die
Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten
Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu
wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben sowie juristische Personen werden.
- Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen
verweigert werden.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes
durch die Generalversammlung.
- Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von
Mitgliedern durch den Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit
Konstituierung des Vereins wirksam.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch
Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch
Ausschluss.
- Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss
dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt
werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten
Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der
Postaufgabe maßgeblich.
- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen
Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der
Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der
fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch
wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen
unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4
genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des
Vorstandes beschlossen werden.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das
Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive
Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach
Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und
der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die
Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die
ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen
Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der
Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
- Jene Mitglieder, die an historischen Themenveranstaltungen teilnehmen
oder solche abhalten sind überdies verpflichtet, ihre Kleidung,
Ausstattung und Ausrüstung so zu wählen, dass dies den vereinsinternen
Mindeststandards entspricht.
§ 8
Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der
Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das
Schiedsgericht (§ 15).
§ 9
Die Generalversammlung
- Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des
Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen
begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten
(§ 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 6) Mitglieder oder auf Verlangen der
Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem
Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung
hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt
durch den Vorstand.
- Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem
Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
- Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf
Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur
zur Tagesordnung gefasst werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen
Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein
anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist
zulässig.
- Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller
stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 6)
beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde
nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten
später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die
Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung
erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit
denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden
soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen
Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so
führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10
Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben
vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses;
- Beschlussfassung über den Voranschlag;
- Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der
Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen
Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein;
- Entlastung des Vorstandes;
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige
Auflösung des Vereines;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung
stehende Fragen.
§ 11
Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem Obmann und dessen Stellvertreter
- dem Schriftführer
- dem Kassier
- zwei Beiräten, als Vertreter der Markt und Kurgemeinde Puchberg am
Schneeberg.
- Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand
hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine
Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die
nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung
einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch
Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder
Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.
Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden
sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt,
unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu
beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung
einzuberufen hat.
- Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist
möglich.
- Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser
auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige
Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder
eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter.
Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten
anwesenden Vorstandsmitglied.
- Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt
die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und
Rücktritt (Abs. 10).
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder
einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung
des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des
Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu
richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2)
eines Nachfolgers wirksam.
§ 12
Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen
alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten:
- Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des
Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
- Vorbereitung der Generalversammlung;
- Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen
Generalversammlung;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
§13
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche
Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Unterschriften des Obmannes und des Schriftführers, in
Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Obmannes und
des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem
Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der
Generalversammlung.
- Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu
vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in
Abs. 1 genannten Funktionären erteilt werden.
- Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder
des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig
Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im
Vorstand
- Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des Obmannes dessen
Stellvertreter.
- Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der
Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der
Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
- Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines
verantwortlich.
§ 14
Die Rechnungsprüfer
- Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die
Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
- Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die
Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung
über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
- Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §
11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sowie des § 13 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.
§ 15
Das Schiedsgericht
- Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein
Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über
Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere
Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des
Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand
innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter
binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum
Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet
unter den Vorgeschlagenen das Los.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller
seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach
bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern
endgültig.
§ 16
Ausübung der Funktion
Alle Funktionen im Verein werden ehrenamtlich ausgeübt. Es hat lediglich
jeder das Recht auf Spesenersatz.
§ 17
Auflösung des Vereines
- Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem
Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden.
- Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden
ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen
Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das
nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen
hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer
Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser
Verein verfolgt.
- Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier
Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion
schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige
Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu
verlautbaren.
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